b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 sind Eigentümerinnen von Grundstücken, die direkt an die Parzelle Steffisburg Grundbuchblatt Nr. K.________ angrenzen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 wohnen zudem in einem Gebäude, das bloss 30 m vom Bauvorhaben entfernt liegt. Alle drei stehen somit in einer genügend nahen Beziehung zur Streitsache und haben sich zulässigerweise als Einsprechende am Baubewilligungsverfahren beteiligt (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Ihre Einsprachen wurden abgewiesen.