Von dieser Möglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Die Vorinstanz hat den angefochtenen Entscheid zwar als «Gesamtbauentscheid» bezeichnet, aber einzig eine Baubewilligung erteilt. Dafür ist kein koordiniertes Verfahren notwendig (vgl. Art. 1 KoG2). Bauentscheide können nach Art. 40 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.