3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, gab der Beschwerdeführerin 3 Gelegenheit, ihre Beschwerde zu verbessern. Danach führte es den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerden. In seiner Vernehmlassung vom 1. Februar 2024 beantragt das Regierungsstatthalteramt Thun die Abweisung der Beschwerde. Das Rechtsamt holte bei der Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen ein und gab den Beteiligten anschliessend Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Von dieser Möglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht.