b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder besondere Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Der Gemeinde und den AGR sind keine Parteikosten angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das AGR hat zudem von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Parteikosten sind daher keine zu sprechen.