Die Rechts- verzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 29. November 2023 ist somit verspätet eingereicht worden. Selbst wenn die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert wäre, wäre ihre Beschwerde somit zu spät erfolgt, weshalb auch aus diesem Grund nicht darauf eingetreten werden könnte. d) Das Baubewilligungsverfahren wurde mehrmals sistiert. Soweit sich den Akten entnehmen lässt, war die Bauherrschaft jeweils damit einverstanden oder hat sich der Sistierung nicht widersetzt. Es bleibt der Bauherrschaft unbenommen, bei der Gemeinde die Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens zu beantragen. 2. Kosten