Diese Mitteilung war fristauslösend. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, die das fragliche Schreiben angeblich nie erhalten hatte, erfuhr wohl bereits am 9. September 2021 im Rahmen der Akteneinsicht, spätestens aber anlässlich der Begehung vom 11. Januar 2022 von der Sistierung des Baubewilligungsverfahrens. Die Beschwerdefrist begann somit spätestens am 12. Januar 2022 laufen und endete am 10. Februar 2022. Die Rechts- verzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 29. November 2023 ist somit verspätet eingereicht worden.