Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, sind die in der Wiederherstellungsverfügung geforderten Rückbauten nicht Gegenstand des hängigen Baugesuchs. Es besteht somit kein direkter Zusammenhang zwischen dem Baubewilli- gungs- und dem Wiederherstellungsverfahren. Dass noch kein Bauentscheid ergangen ist, liegt daran, dass das Baubewilligungsverfahren aufgrund der noch nicht verlegten Leitung sistiert worden ist. Die Gemeinde informierte die Beschwerdeführerin und ihre Mutter mit Schreiben vom 11. Mai 2021 über diesen Umstand. Diese Mitteilung war fristauslösend.