c) Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden. Gibt jedoch eine bestimmte Handlung oder Äusserung der Behörde Anlass zu einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, so muss die Rechtsverweigerung oder -verzögerung innert der Beschwerdefrist gerügt werden.7 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, fristauslösendes Ereignis sei die Wiederherstellungsverfügung vom 26. Oktober 2023 sowie das Schreiben der Gemeinde vom 14. November 2023. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.