Das fragliche Baugesuch wurde allerdings von ihren Eltern eingereicht. Dass im Zusammenhang mit dem Wechsel hinsichtlich des Grundeigentums auch ein Parteiwechsel im Baubewilligungsverfahren stattgefunden hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Da die Beschwerdeführerin nicht als Baugesuchstellerin am vorinstanzlichen Baubewilligungsverfahren beteiligt ist, fehlt es ihr an der Beschwerdebefugnis. Auf ihre Beschwerde kann daher bereits aus diesem Grund nicht eingetreten werden. 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion