Eine Stellungnahme ging in der Folge nicht ein. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 20. Juli 2021 forderte die Gemeinde die Beschwerdeführerin und ihre Mutter auf, den nicht bewilligten Lagerschopf am Waldrand im Nordosten der Parzelle Nr. A.________ bis zum 31. Oktober 2021 vollständig zurückzubauen. Gleichzeitig wies 1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) 2 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700)