Ob die gewünschte Erweiterungsfläche auf Parzelle B.________ (Garagenvergrösserung) im zulässigen Rahmen des Erweiterungspotentials liege, könne nicht beurteilt werden, da die Aufnahme des bisherigen Gebäudes mit Nachweis der altrechtlich vorhandenen Nutzflächen fehle. Zudem wies es darauf hin, dass die Planunterlagen eher dürftig seien. Die erforderlichen Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 24 ff. RPG2 könnten nicht erteilt werden. Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 eröffnete die Gemeinde den Eltern der Beschwerdeführerin die Stellungnahme des AGR samt Fachbericht zur Zonenkonformität des LANAT sowie die Einsprache der E.___