Nach einer Begehung mit verschiedenen kantonalen Fachstellen erliess die Gemeinde am 26. April 2011 eine Baueinstellungs- und Wiederherstellungsverfügung. Gleichzeitig wies sie auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin und drohte die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. Auf Gesuch hin 1/6 BVD 110/2023/184