1. Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der Grundstücke Frutigen Grundbuchblatt Nrn. A.________ und B.________. Diese befinden sich in der Landwirtschaftszone und sind seit 2001 im Eigentum ihrer Familie. Die Grundstücke wurden seinerzeit von den Eltern der Beschwerdeführerin zwecks Pferdehaltung erworben. Am 11. Januar 2002 reichten diese ein (teilweise nachträgliches) Baugesuch ein. Der Regierungsstatthalter von Frutigen, der damals für den Entscheid über die Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone zuständig war, beurteilte das Vorhaben in seinem Entscheid vom 29. Januar 2002 als zonenkonform.