Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2023/184 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 13. Mai 2024 Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewie- sen (VGE 2024/165 vom 18.11.2024). in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn Fürsprecher D.________ und Baupolizeibehörde der Gemeinde Frutigen, Bauabteilung, Vordorfgasse 1, 3714 Frutigen betreffend Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der Grundstücke Frutigen Grundbuchblatt Nrn. A.________ und B.________. Diese befinden sich in der Landwirtschaftszone und sind seit 2001 im Eigentum ihrer Familie. Die Grundstücke wurden seinerzeit von den Eltern der Beschwer- deführerin zwecks Pferdehaltung erworben. Am 11. Januar 2002 reichten diese ein (teilweise nachträgliches) Baugesuch ein. Der Regierungsstatthalter von Frutigen, der damals für den Ent- scheid über die Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone zuständig war, beurteilte das Vor- haben in seinem Entscheid vom 29. Januar 2002 als zonenkonform. Mit Gesamtentscheid vom 30. Juli 2002 erteilte die Gemeinde daher die Bewilligung für das Erstellen eines Reitplatzes, einer Zufahrt und eines Jauchekastens, sowie für einen Stallanbau und ein WC. 2. Im Februar 2011 nahm die Gemeinde eine Bestandsaufnahme der Änderungen auf der Pa- rzelle Nr. A.________ gegenüber der Baubewilligung vom 30. Juli 2002 vor. Festgestellt wurden Anbauten auf der Westseite des Stalls, eine Stützmauer (circa 1.65 m) auf der Südseite, ein ein- gezäunter Auslauf auf der Süd- und Südostseite sowie Terrainveränderungen im Waldspickel westlich des Stalls zur Erstellung eines Holzlagerplatzes. Nach einer Begehung mit verschiedenen kantonalen Fachstellen erliess die Gemeinde am 26. April 2011 eine Baueinstellungs- und Wie- derherstellungsverfügung. Gleichzeitig wies sie auf die Möglichkeit eines nachträglichen Bauge- suchs hin und drohte die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. Auf Gesuch hin 1/6 BVD 110/2023/184 verlängerte die Gemeinde die Frist für das Einreichen eines nachträglichen Baugesuchs. Am 30. Juni 2011 reichten die Eltern der Beschwerdeführerin ein Baugesuch ein für die Vergrösserung der Boxen und des Futterlagerraumes, den Anbau an das bestehende Gebäude, den Neubau eines Holzlagers und eines Schopfes sowie der Garagenvergrösserung. Am 16. Juli 2012 wurde das Baugesuch in gegenseitiger Absprache sistiert. 3. Am 15. Oktober 2013 reichten die Eltern der Beschwerdeführerin eine erneute, aber ange- passte Baueingabe ein für die Vergrösserung der Pony-Boxen und des Futterlagerraums, dem Neubau einer Schmitte sowie eines Holzlagerplatzes mit Holzschopf auf Parzelle Nr. A.________ und einer Garagenvergrösserung auf Parzelle Nr. B.________. Die Gemeinde liess das Bauvor- haben im Frutiger Anzeiger sowie im Amtsblatt publizieren und holte die erforderlichen Amts- und Fachberichte ein. Die E.________ reichte eine Einsprache ein. Der Fachbericht Naturgefahren sowie die Amtsberichte des Amts für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) und des Amts für Wald des Kantons Bern (KAWA; heute: Amt für Wald und Naturgefahren [AWN]) lauteten grundsätzlich positiv. Das Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) beurteilte das Vorhaben demgegenüber als nicht zonenkonform. In seiner Stellungahme betreffend Bauen ausserhalb des Baugebiets hielt das nun zuständige Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) fest, es handle sich nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinn des BGBB1, weshalb das Bauvorhaben nicht zonenkonform sei. Ob die gewünschte Erweiterungsfläche auf Parzelle B.________ (Gara- genvergrösserung) im zulässigen Rahmen des Erweiterungspotentials liege, könne nicht beurteilt werden, da die Aufnahme des bisherigen Gebäudes mit Nachweis der altrechtlich vorhandenen Nutzflächen fehle. Zudem wies es darauf hin, dass die Planunterlagen eher dürftig seien. Die erforderlichen Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 24 ff. RPG2 könnten nicht erteilt werden. Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 eröffnete die Gemeinde den Eltern der Beschwerdeführerin die Stellungnahme des AGR samt Fachbericht zur Zonenkonformität des LANAT sowie die Einspra- che der E.________. Sie teilte ihnen mit, gestützt auf die Besprechung mit dem Regierungsstatt- halteramt bzw. hinsichtlich einer zu erwartenden Gesetzesänderung im Bereich Pferdehaltung werde sie ohne Gegenbericht bis 29. März 2014 das Baugesuch bis Ende Juli 2014 sistieren. 4. Am 24. April 2015 fand eine Begehung mit den Eltern der Beschwerdeführerin sowie einer Vertretung der E.________, der Gemeinde, des Regierungsstatthalteramts und des KAWA statt. Es wurde unter anderem festgestellt, dass die Ponyboxen bereits provisorisch bestanden. Hin- sichtlich des weiteren Vorgehens wurde vereinbart, dass die E.________ nochmals die Linien- führung der geplanten Leitungserneuerung prüfe. Die Bauherrschaft ergänze unter Mithilfe der Bauverwaltung die Baugesuchspläne soweit, dass das Gesuch für die Stall- und Schopferweite- rung nach Westen weiterbearbeitet werden könne. Die restlichen Vorhaben würden allenfalls sis- tiert bis die Linienführung der BKW definitiv sei. Abschliessend würden die abgeänderten Unter- lagen zum AGR zur erneuten Beurteilung gehen. Am 22. März 2016 teilte die E.________ der Gemeinde mit, ihre Einsprache könne zurückgezogen werden. 5. Am 11. Mai 2021 informierte die Gemeinde die Beschwerdeführerin und ihre Mutter als Grundeigentümerinnen, die E.________ habe die Bewilligung für die neue Leitungsführung im Bereich ihrer Parzelle erhalten. Demzufolge bleibe das Baugesuch weiterhin sistiert, bis die Lei- tung verlegt sei. Zudem teilte die Gemeinde mit, sie habe festgestellt, dass auf Parzelle Nr. A.________ am Waldrand im Osten ein Lagerschuppen ohne Baubewilligung errichtet worden sei. Sie gab ihnen Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme ging in der Folge nicht ein. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 20. Juli 2021 forderte die Gemeinde die Beschwerde- führerin und ihre Mutter auf, den nicht bewilligten Lagerschopf am Waldrand im Nordosten der Parzelle Nr. A.________ bis zum 31. Oktober 2021 vollständig zurückzubauen. Gleichzeitig wies 1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) 2 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 2/6 BVD 110/2023/184 sie auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin und drohte die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 teilte die Beschwerdeführerin der Gemeinde mit, sie sei alleinige Eigentümerin und habe den in der Wiederherstellungsverfü- gung erwähnten Brief vom 11. Mai 2021 nicht erhalten. Sie bat um erneute Zusendung. 6. Am 2. August 2021 annullierte die Gemeinde die Wiederherstellungsverfügung und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zum ohne Baubewilligung errichteten Lagerschuppen Stellung zu nehmen. In ihrer Eingabe vom 7. Oktober 2021 machte die nun anwaltlich vertretene Beschwer- deführerin im Wesentlichen geltend, da der heutige Stall nicht genügend Platz für die Lagerung des Futters biete, sei am 30. Juni 2011 ein Baugesuch für die Vergrösserung des Stalls eingereicht worden. Obwohl die E.________ ihre Einsprache zurückgezogen habe und alle beteiligten Amts- stellen ihr Einverständnis erteilt hätten, sei das Vorhaben immer noch nicht bewilligt. Offenbar sei das Verfahren wiederum sistiert. Um das geerntete Heu bis zur Bewilligung und Umsetzung des Ausbaus des bestehenden Ponystalls trocken zwischenlagern zu können, habe die Familie Trum- mer im Herbst 2016 den Lagerschuppen aufgestellt. Dabei handle es sich um ein Provisorium. Ein Abbruch könne aus betrieblichen Gründen erst erfolgen, wenn der Stall ausgebaut und das Futter dort gelagert werden könne. Allerdings hänge das Tempo der Bauarbeiten am Stall auch von der E.________ ab, da erst gebaut werden könne, wenn die direkt neben dem Stall verlaufende Stark- stromleitung planmässig versetzt worden sei. 7. Am 11. Januar 2022 fand eine erneute Begehung statt. Daran nahmen unter anderen die Beschwerdeführerin und ihr Anwalt, ihr Vater sowie Vertretungen der Gemeinde, des LANAT, des AGR, des KAWA und des TBA OIK I teil. Festgestellt wurde zuerst, welche Bauten und Anlagen rechtmässig bewilligt sind. Danach wurde das noch hängige, aber derzeit sistierte Baugesuch von 2011 thematisiert. Anschliessend wurde dokumentiert, welche Bauten und Anlagen zusätzlich ge- baut worden waren und es wurde festgehalten, wie die Vertretungen der Fachstellen die Bewilli- gungsfähigkeit beurteilten. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, sich noch einmal schrift- lich zum Sachverhalt zu äussern und es wurde ihr eine Wiederherstellungsverfügung in Aussicht gestellt. Von der Möglichkeit, Stellung zu nehmen, machte die Beschwerdeführerin Gebrauch. 8. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 26. Oktober 2023 forderte die Gemeinde Frutigen die Beschwerdeführerin auf, den dreiseitig geschlossenen Schopf am östlichen Parzellenrand, den Ponystall mit südseitigem Schleppdachanbau und Heudiele OG (G.________strasse F.________), den Unterstand beim Reitstall [richtig: Reitplatz] an der H.________ sowie den Ab- stellplatz an der G.________strasse an der westlichen Parzellengrenze bis zum 1. Mai 2024 zurückzubauen. Gleichzeitig wies sie auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin und drohte die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. Die Beschwerdeführerin reichte innert der Rechtsmittelfrist ein Baugesuch ein für die Erstellung des Autoabstellplatzes an der G.________strasse. Im Übrigen verzichtete sie auf die Einreichung eines nachträglichen Bau- gesuchs und erhob Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) gegen die Wiederherstellungsverfügung (Beschwerdeverfahren BVD 120/2023/73). 9. Mit Eingabe vom 29. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin zudem Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung bei der BVD. Sie beantragt, die Gemeinde sei anzuweisen, einen beschwerdefähigen Entscheid über das Baugesuch der Beschwerdeführe- rin (bzw. seinerzeit von deren Vater) vom 30. Juni 2011 (bzw. 15. Oktober 2013) betreffend Ausbau des bestehenden Ponystalls (Anbau zur Vergrösserung der Pferdeboxen und des Futterlagerraums etc.) an der G.________strasse F.________, Parzelle Nr. A.________, I.________ bei Frutigen zu erlassen. Zur Begründung schildert sie die Vorgeschichte aus ihrer Optik und macht geltend, die Gemeinde habe sich in den letzten fünf bis zehn Jahren entweder gar nicht oder nicht genügend mit dem Baugesuch befasst. Zwar habe am 22. Januar 2022 eine Begehung der Örtlichkeiten stattgefunden, doch sei es hierbei in erster Linie um den im Jahr 2016 als Notlösung erstellten 3/6 BVD 110/2023/184 Futterschopf gegangen. Obwohl die Gemeinde mehrmals darauf hingewiesen worden sei, dass die Beschwerdeführerin an einer gemeinsamen Lösung interessiert wäre, sei bis zur überraschen- den Wiederherstellungsverfügung wiederum über ein Jahr vergangen. Diese lange zeitliche Ver- zögerung sei von der Gemeinde lediglich mit einem Personalwechsel sowie ausstehenden Stel- lungahmen der Amts- und Fachstellen begründet worden. Bis heute seien keine überzeugenden Gründe genannt worden, die eine derart lange Verfahrensdauer rechtfertigen könnten. 10. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, führte den Schriftenwech- sel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 2024 beantragt die Gemeinde sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, aufgrund von negati- ven Amts- und Fachberichten habe das Projekt mehrmals angepasst werden müssen. Zudem sei das Verfahren dreimal sistiert worden. Das erste Mal wegen eines Unwetters und der neuen Si- tuation bezüglich Uferschutzmassnahme und Wegverlaufänderung, das zweite Mal wegen neuen Vorschriften im Bereich Pferdehaltung und das dritte Mal aufgrund der Differenz bezüglich E.________-Leitung. Da das Baugesuch aufgrund der noch nicht verlegten E.________-Leitung sistiert sei, sei noch nicht über das teilweise nachträgliche und einige Male angepasste Projekt entschieden worden. Die in der Wiederherstellungsverfügung geforderten Rückbauten seien nicht Bestandteil des hängigen Baugesuchs. 11. Auf die Rechtschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baube- schwerde bei der BVD angefochten werden. Das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung wird einer Verfügung gleichgestellt (Art. 49 Abs. 2 VRPG5). Für die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde gilt der ordentliche Rechtsmittelweg. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Beschwerde wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung kann nur führen, wer auch in der Hauptsache zur Beschwerdeführung befugt ist.6 Zur Baubeschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zu- ständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin ist zwar mittlerweile Alleineigentümerin der beiden Bauparzellen. Das fragliche Baugesuch wurde allerdings von ihren Eltern eingereicht. Dass im Zusammenhang mit dem Wechsel hinsichtlich des Grundeigentums auch ein Parteiwechsel im Baubewilligungsverfahren stattgefunden hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Da die Beschwer- deführerin nicht als Baugesuchstellerin am vorinstanzlichen Baubewilligungsverfahren beteiligt ist, fehlt es ihr an der Beschwerdebefugnis. Auf ihre Beschwerde kann daher bereits aus diesem Grund nicht eingetreten werden. 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 6 Vgl. Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 100 4/6 BVD 110/2023/184 c) Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann grundsätzlich jederzeit Be- schwerde geführt werden. Gibt jedoch eine bestimmte Handlung oder Äusserung der Behörde Anlass zu einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, so muss die Rechtsverweigerung oder -verzögerung innert der Beschwerdefrist gerügt werden.7 Die Be- schwerdeführerin ist der Auffassung, fristauslösendes Ereignis sei die Wiederherstellungsverfü- gung vom 26. Oktober 2023 sowie das Schreiben der Gemeinde vom 14. November 2023. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung zutreffend aus- führt, sind die in der Wiederherstellungsverfügung geforderten Rückbauten nicht Gegenstand des hängigen Baugesuchs. Es besteht somit kein direkter Zusammenhang zwischen dem Baubewilli- gungs- und dem Wiederherstellungsverfahren. Dass noch kein Bauentscheid ergangen ist, liegt daran, dass das Baubewilligungsverfahren aufgrund der noch nicht verlegten Leitung sistiert wor- den ist. Die Gemeinde informierte die Beschwerdeführerin und ihre Mutter mit Schreiben vom 11. Mai 2021 über diesen Umstand. Diese Mitteilung war fristauslösend. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, die das fragliche Schreiben angeblich nie erhalten hatte, erfuhr wohl bereits am 9. September 2021 im Rahmen der Akteneinsicht, spätestens aber anlässlich der Begehung vom 11. Januar 2022 von der Sistierung des Baubewilligungsverfahrens. Die Beschwerdefrist be- gann somit spätestens am 12. Januar 2022 laufen und endete am 10. Februar 2022. Die Rechts- verzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 29. November 2023 ist somit ver- spätet eingereicht worden. Selbst wenn die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert wäre, wäre ihre Beschwerde somit zu spät erfolgt, weshalb auch aus diesem Grund nicht darauf eingetreten werden könnte. d) Das Baubewilligungsverfahren wurde mehrmals sistiert. Soweit sich den Akten entnehmen lässt, war die Bauherrschaft jeweils damit einverstanden oder hat sich der Sistierung nicht wider- setzt. Es bleibt der Bauherrschaft unbenommen, bei der Gemeinde die Wiederaufnahme des Bau- bewilligungsverfahrens zu beantragen. 2. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf CHF 600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV8). Laut Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrens- kosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrens- kosten zu erheben. Gemäss den obenstehenden Erwägungen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht de- ren prozessuales Verhalten oder besondere Umstände eine andere Teilung oder die Wettschla- gung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Der Gemeinde und den AGR sind keine Parteikosten angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das AGR hat zudem von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Parteikosten sind daher keine zu sprechen. 7 BVR 2021 S. 74 (VGE 2019/401 vom 14.10.2020) nicht publ. E. 1.3 mit Hinweisen; Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 99 8 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 5/6 BVD 110/2023/184 III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 600.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auf- erlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft er- wachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Fürsprecher D.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Frutigen, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), zur Kenntnis, per Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 6/6