Der Beschwerdegegnerin werden oberinstanzliche Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 900.– zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden Parteikosten im Betrag von CHF 1329.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 42/43 BVD 110/2023/182 IV. Eröffnung