Die Beschwerdegegnerin ist nicht anwaltlich vertreten und hat dementsprechend keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Projektänderung vom 5. August 2024 wird bewilligt, insofern ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Massgebend sind folgende Pläne (gestempelt vom Rechtsamt der BVD am 13. August 2024): - Situationsplan 1:500 (undatiert) - Situationsplan 1:200 vom 5. August 2024 Von Amtes wegen wird auf diesem Plan beim westlichsten Parkfeld die Zahl «2» durchgestrichen und handschriftlich mit roter Farbe durch die Zahl «1» ersetzt.