Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Analog zur Verteilung der Verfahrenskosten hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden ¼ der Parteikosten, ausmachend CHF 1329.85 (Honorar 2023 CHF 750.–, Auslagen 2023 CHF 32.20, Mehrwertsteuer 2023 CHF 60.20, Honorar 2024 CHF 440.–, Auslagen 2024 CHF 10.95, Mehrwertsteuer 2024 CHF 36.50) zu ersetzen. Insofern kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, dass die Forderungen der Beschwerdeführenden unbegründet seien. Die übrigen Parteikosten haben die Beschwerdeführenden selbst zu tragen.