Unter Berücksichtigung des jeweiligen Masses des Obsiegens bzw. Unterliegens gelten die Beschwerdeführenden als zu einem Viertel obsiegend. Die Beschwerdegegnerin gilt dementsprechend zu drei Vierteln als obsiegend. Folglich werden den Beschwerdeführenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2700.– auferlegt. Die Beschwerdegegnerin hat Verfahrenskosten von CHF 900.– zu tragen. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschla- 77 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG