Soweit die Begehren keiner Partei vollumfänglich gutgeheissen werden, unterliegen alle Parteien teilweise und ihre Kostenpflicht richtet sich grundsätzlich nach dem Mass des Unterliegens.78 Die Beschwerdeführenden obsiegen vorliegend nur insofern, als dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Parkplätze am 6. Mai 2024 bzw. 5. August 2024 eine Projektänderung eingereicht hat und diese mit vorliegendem Entscheid bewilligt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Beschwerdegegnerin obsiegt. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Masses des Obsiegens bzw. Unterliegens gelten die Beschwerdeführenden als zu einem Viertel obsiegend.