Mit der Auflage im angefochtenen Gesamtentscheid, wonach die Verkehrssicherheit zu keiner Zeit beeinträchtigt werden darf, die Verkehrswege während der Bauphase sauber zu halten sind, die Einschränkungen auf ein Minimum zu reduzieren sind und die Baustelle ausreichend und zweckmässig zu signalisieren ist, wird der Situation bereits Rechnung getragen. Die Beschwerdeführenden bringen im Übrigen auch nicht konkret vor, dass der Baustellenverkehr aufgrund der signalisierten Höchstgeschwindigkeit problematisch wäre. Die Erschliessung ist daher für den Baustellenverkehr genügend. Die Gemeinde hat zu Recht kein Baustellen- und Sicherheitskonzept von der Beschwerdegegnerin verlangt.