Die Möglichkeit, dass Schulkinder und (betagte) Anwohnerinnen und Anwohner allenfalls dem Baustellenverkehr begegnen, genügt nicht, um von einer mangelhaften Erschliessung auszugehen oder von der Bauherrschaft ein Baustellenund Sicherheitskonzept zu verlangen. Mit der Auflage im angefochtenen Gesamtentscheid, wonach die Verkehrssicherheit zu keiner Zeit beeinträchtigt werden darf, die Verkehrswege während der Bauphase sauber zu halten sind, die Einschränkungen auf ein Minimum zu reduzieren sind und die Baustelle ausreichend und zweckmässig zu signalisieren ist, wird der Situation bereits Rechnung getragen.