Allfälligen Kreuzungen mit Fussgängerinnen und Fussgängern, Schulkindern, Velofahrerinnen und Velofahrern sowie motorisiertem Verkehr kann ohne Weiteres durch eine geeignete Regelung des Baustellenverkehrs (bspw. mittels Signalisationen, Verkehrsdienst oder Ampeln) begegnet werden. Die Möglichkeit, dass Schulkinder und (betagte) Anwohnerinnen und Anwohner allenfalls dem Baustellenverkehr begegnen, genügt nicht, um von einer mangelhaften Erschliessung auszugehen oder von der Bauherrschaft ein Baustellenund Sicherheitskonzept zu verlangen.