b) Ein Baustellen- und Sicherheitskonzept gehört nicht zu den gemäss Art. 11 ff. BewD notwendigen Angaben im Baugesuch. Die Baubewilligungsbehörde kann aber weitere Unterlagen zum Bauvorgang und den Sicherheitsvorkehren verlangen (vgl. Art. 15 Abs. 1 BewD), so beispielsweise ein Baustellen- und Sicherheitskonzept. Ein Baugrundstück muss auch für den Baustellenverkehr genügend erschlossen sein. Dazu gehört, dass die Erschliessungsstrassen den durch die Baustelle generierten Mehrverkehr aufnehmen können. Im bernischen Baurecht wird die Frage des Baustellenverkehrs nicht explizit geregelt.