a) Ferner rügen die Beschwerdeführenden, das notwendige Baustellen- und Sicherheitskonzept fehle. Der Baustellenverkehr solle über das Quartiersträsschen B.________weg erfolgen, wo unter anderem auch Schulkinder und betagte Anwohnerinnen und Anwohner durchlaufen würden. Das Sicherheitskonzept sei Bedingung für die Erteilung der Baubewilligung und diese sollte eine Verkehrsführung beinhalten. Alles andere sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten verantwortungslos. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, alle baurechtlichen Bestimmungen würden eingehalten.