Die Farbtöne und die Materialgebung der Fassade wurden im Baubewilligungsverfahren somit konkretisiert. Die Auflage, wonach die detaillierte Materialisierung und Farbgebung des gesamten Bauvorhabens vorgängig mit der Gemeinde abzusprechen sind und eine Bemusterung vor Bauausführung zur Genehmigung zu unterbreiten ist, erweist sich deshalb als zulässig. Auch in dieser Hinsicht erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 14. Baustellen- und Sicherheitskonzept