j) Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde in Dispositiv-Ziff. VII.2.b achtes Lemma des angefochtenen Entscheids als Auflage festgehalten hat, die Materialisierung und Farbgebung des gesamten Bauvorhabens seien vorgängig mit der Gemeinde abzusprechen und eine Bemusterung sei vor Bauausführung zur Genehmigung zu unterbreiten.