Die baupolizeilichen Masse und damit die Volumen der Reiheneinfamilienhäuser entsprechen den Überbauungsvorschriften und sind daher nicht zu beanstanden. Eine Hauptfirstrichtung kann bei den innerhalb des Perimeters der Überbauungsordnung zulässigen Flachdachbauten von vornherein nicht definiert werden. Jedoch stehen auch die Flachdächer der Reiheneinfamilienhäuser einer gestalterischen baulichen Einheit nicht entgegen. Innerhalb des Perimeters der Überbauungsordnung sind – soweit dies aus den öffentlich einsehbaren Luftbildaufnahmen im ÖREB-Kataster des Kantons Bern ersichtlich ist – durchaus bereits Flachdächer vorhanden.