Das Volumen und die äussere Erscheinung der beiden Reiheneinfamilienhäuser hat die Fachinstanz Altstadt FIAS zu Recht nicht bemängelt. Das Bauvorhaben hält die baupolizeilichen Masse ein. Wie von Art. 5 Abs. 4 UeV vorgeschrieben, sind zwei Baukörper mit einem Abstand von mindestens 3 m (konkret 4.5 m) geplant. Zudem sind Reiheneinfamilienhäuser innerhalb des Perimeters der Überbauungsordnung zulässig. Den Beschwerdeführenden kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, dass die Dichte des Bauvorhabens in gestalterischer Hinsicht zu bemängeln ist. Das gilt umso mehr, als dass die geltenden Überbauungsvorschriften keine Ausnützungsziffer mehr vorsehen.