Neben der Anpassung des Baufeldes [Nr. 2] und des Art. 5 wird der UeV Art. 6 Abs. 1 ersatzlos gestrichen, da aufgrund der bereits realisierten Überbauung der Baufelder 3, 4, 5, 6 und 7, die gemäss UeO minimal geforderte AZ auf den verbleibenden Baufeldern – auch unter Beibehaltung der heute rechtsgültigen Baufelder und BGF-Vorgaben – unter keinen Umständen erreicht werden kann.