Mit der vorliegend geringfügigen Änderung der Überbauungsordnung wird nun kurzfristig, im Sinne einer Übergangsregelung, eine den Bedürfnissen der Grundeigentümer angepasste Überbauung des Baufeldes Nr. 2 möglich. Das Baufeld Nr. 2 und der UeV Art. 5 werden so angepasst, dass auch der Bau eines einzelnen Baukörpers bewilligt werden kann.