33/43 BVD 110/2023/182 Art. 4 Gestaltung allgemein Die Gestaltung der Hauptbauten und Vorbauten hat in besonderem Masse Rücksicht zu nehmen auf die Dorfrandlage (Einheit Landschaft/Bebauung, harmonischer Übergang Siedlung/Wald). Art. 8 Fassadengestaltung Die Fassaden sind vertikal zu gliedern. Materialien und Farben sind aufeinander abzustimmen. Die Verputze sind in Pastelltönen auszuführen.