a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die ZPP «Riedli» bezwecke die Freihaltung der oberen Hangpartien mittels Bauland, die Regelung der Erschliessung via Mühlemattweg und eine landschaftsschonende Überbauungskonzeption (Art. 31-11 Abs. 1 GBR). Sie rügen die Nichteinhaltung der landschaftsschonenden Überbauungskonzeption. Die Einbettung der zwei Reiheneinfamilienhäuser in das bestehende Einfamilienhausquartier sei mangelhaft. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Überbauungsvorschriften ursprünglich den Bau von Reiheneinfamilienhäusern zugelassen hätten. Die Dichte des Bauvorhabens unterscheide sich von den anderen Baufeldern deutlich.