Die Parzelle Nr. L.________ befindet sich gemäss Grundbuchauszug derzeit im Miteigentum zu je 1/3 des Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdegegnerin, eines Verwaltungsratsmitglieds der Beschwerdegegnerin und einer Drittperson. Soweit die Parzelle Nr. L.________ bei einem allfälligen künftigen Verkauf der einzelnen Reiheneinfamilienhauswohneinheiten in Stockwerkeigentum aufgeteilt werden sollte, müsste der Zugang zum Heizungsraum mittels einer Dienstbarkeit sichergestellt werden. Da sich die Parzelle Nr. L.________ aber aktuell zu 2/3 im Eigentum der Beschwerdegegnerin befindet, ist derzeit keine Dienstbarkeit notwendig, um den Zugang zum Heizungsraum sicherzustellen.