b) Die Gemeinde führt in ihren Schlussbemerkungen vom 9. September 2024 aus, der Wegfall des externen Zugangs zur Heizzentrale sei aus baupolizeilicher Sicht zulässig, aber nicht praxisnah. Da der Zugang zur Heizzentrale nur noch über die Wohneinheit B1 möglich sei, werde folgende Auflage beantragt: Der Zugang zur gemeinsamen Heizzentrale ist innert 6 Monaten, spätestens vor Baubeginn, mittels Dienstbarkeitsvertrag zu regeln und im Grundbuch eintragen zu lassen. Eine Kopie des Dienstbarkeitsvertrags und der Anmeldung beim Grundbuchamt ist der Bewilligungsbehörde unaufgefordert einzureichen.