det sich auf dem Bereich für die private Zufahrt / Hauszugänge und damit auf einem Bereich, der gemäss Überbauungsplan ohnehin in ähnlicher Weise hätte versiegelt werden können. Nach dem Gesagten entspricht der Container-Standplatz der Beschwerdegegnerin den Überbauungsvorschriften. Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich als unbegründet. 12. Weitere Projektänderungen vom 5. August 2024