Die Auslegung der Gemeinde, dass Art. 19 UeV individuelle Lösungen für die Kehrichtabfuhr pro Parzelle zulässt, sofern sie mit den weiteren Überbauungsvorschriften und dem Überbauungsplan vereinbar sind, erscheint nach dem Gesagten rechtlich haltbar. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht kein Ausnahmegesuch für ihren eigenen Container-Standplatz gestellt.