Art. 3 UeV, der den verbindlichen Inhalt des Überbauungsplanes regelt, erwähnt die Container- Standplätze für die gemeinsame Kehrrichtabfuhr nicht. Art. 19 UeV hält lediglich fest, dass für die Teilbereiche «Nord» und «Süd» gemäss Überbauungsplan ein Container-Standplatz für die gemeinsame Kehrichtabfuhr anzulegen ist. Dem Wortlaut von Art. 19 UeV lässt sich aber nicht entnehmen, dass individuelle Lösungen pro Parzelle ausgeschlossen sind. Der ursprünglich am 4. August 1997 vom AGR bewilligte Überbauungsplan sah zum Teil grössere Baufelder für mehrere Wohneinheiten vor.