Mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 erklärt die Gemeinde, sie habe im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festgestellt, dass der Containerplatz für den Teilbereich Nord in der nordwestlichen Parzellenecke des Grundstücks Nr. V.________ nicht erstellt worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe folglich selbst eine Lösung für die Bereitstellung des Kehrichts erarbeiten müssen. Ein Ausnahmegesuch sei nicht notwendig. Art. 19 UeV schliesse individuelle Lösungen nicht aus. b) Für den Container-Standplatz sind folgende Überbauungsvorschriften massgebend: