a) Auf dem Überbauungsplan ist in der nordwestlichen Ecke der Parzelle Nr. V.________ ein Standort für einen Containersammelplatz im Gartenbereich mit Hochstammbaum vorgesehen. Auf der Parzelle Nr. L.________ der Beschwerdegegnerin ist gemäss Überbauungsplan kein Contai- ner-Standplatz vorgesehen. Die Beschwerdegegnerin plant jedoch südlich des Reiheneinfamilienhauses B östlich neben den sieben Parkplätzen einen Container-Standplatz. Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Containersammelstellen entsprächen dem Überbauungsplan nicht. Ein Ausnahmegesuch liege nicht vor.