Sie erwog, dass «gemäss Bauprojekt nebst dem geforderten noch ein zweiter Hochstammbaum gepflanzt werden soll und die Gesuchsteller bestrebt sind, den alten Baum in der nordwestlichen Parzellenecke trotz Bauarbeiten zu erhalten» (vgl. E. V.1. des angefochtenen Entscheids). Die Gemeinde hat damit zumindest indirekt und kurz ausgeführt, dass sie den Umgebungsplan vom 27. März 2023 als massgebend und die Einspracherüge der Beschwerdeführenden deshalb als unbegründet erachtet. Insofern ist die Gemeinde ihrer Begründungspflicht nachgekommen und hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt.