Die Gemeinde hat im angefochtenen Entscheid die Einspracherüge der Beschwerdeführenden, wonach die Planunterlagen bezüglich Hochstammbaum widersprüchlich seien, zur Kenntnis genommen (vgl. E. VI.1. und VI.2. des angefochtenen Entscheids). Sie erwog, dass «gemäss Bauprojekt nebst dem geforderten noch ein zweiter Hochstammbaum gepflanzt werden soll und die Gesuchsteller bestrebt sind, den alten Baum in der nordwestlichen Parzellenecke trotz Bauarbeiten zu erhalten» (vgl. E. V.1. des angefochtenen Entscheids).