Die Anordnung einer Bodenmarkierung der Feuerwehrstellfläche ist derzeit nicht angezeigt. Wie die Beschwerdeführenden zwar zutreffend ausführen, ist gemäss Art. 3 Bst. b UeV die Parkierung verbindlich im Überbauungsplan geregelt und dementsprechend darf die Feuerwehrstellfläche nicht als Parkplatz genutzt werden. Aus den Projektänderungsplänen vom 5. August 2024 geht aber eindeutig hervor, dass die Beschwerdegegnerin lediglich um Bewilligung von sieben Parkplätzen ersucht.