Nach dem Gesagten hat die Gemeinde im angefochtenen Entscheid die Ausnahmebewilligung zu Recht erteilt. Ob die Beschwerdegegnerin, wie im Plan Südfassade (Ansicht auf Höhe der Parkplätze bzw. des B.________wegs) vom 5. August 2024 eingezeichnet, vor der südwestlichen Ecke des Reiheinfamilienhauses A (Wohneinheit A3) einen weiteren Baum pflanzt, ist mit Blick auf den Überbauungsplan und die Überbauungsvorschriften unbeachtlich. Den Schlussbemerkungen der Beschwerdeführenden vom 16. September 2024, wonach der Plan Südfassade ein Detailplan sei und dem Umgebungsplan vorgehe, auf dem dieser [weitere] Baum fehle, kann deshalb nicht gefolgt werden.