Der Stellplatz für die Feuerwehr liegt somit im öffentlichen und im nachbarlichen Interesse. Im Übrigen trägt die Beschwerdegegnerin dem Überbauungsplan so gut wie möglich Rechnung, indem sie den Hochstammbaum lediglich um 5 m in Richtung Norden rückt und dieser östlich neben dem Zugangsweg zu den Reiheneinfamilienhäusern A und B und nordwestlich der Parkplätze liegt. Der Hochstammbaum befindet sich dadurch immer noch im Bereich der Erschliessung und der Parkierung. Nach dem Gesagten hat die Gemeinde im angefochtenen Entscheid die Ausnahmebewilligung zu Recht erteilt.