f) Die Beschwerdegegnerin plant zwei Reiheneinfamilienhäuser, die eine Gesamthöhe von maximal 10.8 m aufweisen. Es handelt sich somit um Gebäude geringer Höhe im Sinne der FKS- Richtlinie. Erforderlich ist somit eine Bewegungsfläche bzw. ein Standort für ein Löschfahrzeug (mit auf dem Fahrzeug mitgeführter tragbarer Leiter) von mindestens 6 m Breite und 11 m Länge. Hingegen ist nicht erforderlich, dass ein Hubrettungsfahrzeug mit Autodrehleiter abgestellt werden können muss.