Gemäss Ziff. 1 des Brandschutzmerkblattes «Abwehrender Brandschutz» Ausgabe 07/2023 der GVB61 ist die FKS-Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen integraler Bestandteil dieses Brandschutzmerkblattes. Die Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungsund Stellflächen der Feuerwehr Koordination Schweiz FKS vom 4. Februar 201562 fordert in Ziff. 8 für Gebäude geringer Höhe (bis 11 m Gesamthöhe) eine Bewegungsfläche für ein Löschfahrzeug (18t, mit tragbarer auf Löschfahrzeug mitgeführter Leiter) von mindestens 6 m Breite und mindestens 11 m Länge. Zudem darf die abgewickelte Schlauchlänge vom Löschfahrzeug bis zum Gebäudeeingang maximal 80 m betragen. Gemäss Ziff.