Deshalb habe sie die Feuerwehr zu einer Stellungnahme eingeladen. Vorliegend sei die gesteigerte Sicherheit mit dem eingeplanten Feuerwehrplatz höher zu gewichten als der präzise Standort des Hochstammbaumes. Wenn in einem Überbauungsplan Sicherheitsaspekte aus vorgegebenen Anordnungen von Bauten, Plätzen und Bepflanzungen ungenügend berücksichtigt worden seien, stelle dies durchaus besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 BauG dar. 26/43 BVD 110/2023/182