In ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2024 ergänzen die Beschwerdeführenden, eine Verschiebung des Baumes sei nicht erforderlich, um der Feuerwehr (Brandschutz) einen sicheren Abstellplatz zu ermöglichen. Da bei Gebäuden geringer Höhe nicht zwingend eine Feuerwehrstellfläche für ein Hubrettungsfahrzeug (d.h. ein Fahrzeug mit Autodrehleiter) erforderlich sei, lägen für das Verschieben des Standortes des Hochstammbaumes keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 BauG vor. Art. 3d UeV sei daher verbindlich. Die Behauptung, andere Anwohner hätten Ausnahmegesuche gestellt, sei nicht belegt.