Das Ausmass des vorgesehenen Bereichs in Nord-Süd-Richtung von ca. 5.5 m ergibt sich aus der Tiefe der Parkfelder. Im Überbauungsplan ist der Standort der Hochstammbäume im Bereich der Erschliessung und Parkierung verbindlich geregelt (Art. 3 Bst. d UeV). Die Gartenbereiche sind der privaten Nutzung vorbehalten (vgl. Art. 13 UeV).