Sie genügt damit den Anforderungen von Art. 7 Abs. 2 BauV. Ein Kreuzen mit dem Gegenverkehr sowie das Aus- und Einparkieren bei den projektierten Parkplätzen sollte problemlos möglich sein. Zudem geht aus den Projektplänen vom 5. August 2024 und dem Überbauungsplan hervor, dass die Strasse «Mühlematt» gerade und übersichtlich verläuft. Es handelt sich nicht um eine Durchgangsstrasse. Die «Mühlematt» wird nur von Anwohnerinnen und Anwohnern sowie Besucherinnen und Besuchern genutzt. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht, dass die Verkehrssicherheit durch die sieben neuen Parkplätze gefährdet wäre. Nach dem Gesagten erweist sich die Er-